Wie kann die aktuelle Feuergefährdung eingeschätzt werden?
Der Deutsche Wetterdienst stellt von Frühjahr bis Herbst eine tagesaktuelle Übersicht der Feuergefährdung in der Vegetation bereit und bietet darüber hinaus auch eine Prognose für die Folgetage: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html
Welche Regelungen gelten, um die Waldbrandgefahr zu reduzieren?
Im Grundsatz gilt, dass man im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald kein Feuer entzünden darf. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer und Personen, die im Wald beschäftigt sind, sowie für Jäger und Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Bei witterungsbedingt besonderer Brandgefahr kann die Forstbehörde per Allgemeinverfügung Feuer im Wald grundsätzlich und für jedermann untersagen.
Nur in einer extra hierfür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle dürfen Waldbesucher ein Feuer entzünden.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden, Ausnahmen gelten wie beim Feuer entzünden für den oben genannten Personenkreis.
Beim Umgang mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen müssen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Welche Sicherungsmaßnahmen sind bei einem Feuer im Freien wichtig?
o ständige Beaufsichtigung durch die Anwesenheit eines Volljährigen
o Abstände einhalten
o mindestens 200 m zu Autobahnen
o mindestens 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen
o mindestens 50 m von Gebäuden
o geeignete Löschmittel vorhalten (z.B. Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser)
o Notrufmöglichkeit bereithalten
o Funkenflug verhindern
oHerstellen eines Schutzstreifens ohne Brandlasten (d.h. brennbares Material) von mindestens 3 m Breite
o Glut muss bei Verlassen vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein
o kein Feuer bei Dunkelheit
o kein Feuer bei starkem Wind oder ungünstiger Windrichtung
Geht es bei der Waldarbeit und Borkenkäferbekämpfung auch ohne Feuer?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Bei einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern sind anstelle von Verbrennen andere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung und das Verbringen außerhalb Wald oder das Hacken zu bevorzugen. In aller Regel ist Feuer als Mittel zur Käferbekämpfung nicht erforderlich. Die Förster können hier gerne beraten und Hilfestellung leisten.
Sollen Waldbesitzende bei der Integrierten Leitstelle Nutzfeuer anmelden, um vielleicht unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden?
Nein. Eine Anmeldung von Nutzfeuern ist bei der Integrierten Leitstelle nicht möglich. Die Leitstelle kann auch zu keiner Zeit Genehmigungen für Feuer aussprechen.
Nutzfeuer sind für die Arbeit der Leitstellen-Disponenten nicht relevant. Wir bitten deshalb von Feueranzeigen bei der der Leitstelle abzusehen. Weniger Bürokratie ist mehr.
Bei einer Feuermeldung über Notruf muss im Zweifelsfall stets die zuständige Feuerwehr alarmiert werden. Der Zweifelsfall tritt dann ein, wenn ein Anrufer eine Gefahrensituation im Zusammenhang mit Feuer erkennt oder nicht ausschließen kann.
Anmeldungen von Nutzfeuern bei der örtlichen Feuerwehr sind ebenfalls nicht möglich.
Ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?
Kommt es zu einem Einsatz der Gemeindefeuerwehr kann der Verursacher beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit zu Kostenersatz herangezogen werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Eine fehlende Meldung bei der Integrierten Leitstelle hat keinen Einfluss auf eine Kostenpflicht, viel mehr sind die benannten Sicherungsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Wer ein Feuer entfacht haftet für entstehende Schäden.
Welche Rechtsgrundlagen sind zu berücksichtigen?
o Landeswaldgesetz, insbesondere § 41
o Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Außenbereich)
o Örtliche Polizeiverordnungen
o Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg